Kündigung der Mitgliedschaft
Nach § 11 der Satzung ist der Austritt aus der Sektion schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen. Er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres, wenn er bis spätestens am 30. September erklärt wird. Verspätete Austritterklärungen wirken erst zum Ende des nächsten Vereinsjahres, das Mitglied bleibt bis dahin beitragspflichtig. Kündigungen können gerne per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) bestätigt werden.
Anmerkung zum Familienbeitrag
Er gilt unter der Voraussetzung, dass beide Elternteile und deren Kinder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) Mitglied derselben Sektion sind, an der gleichen Adresse wohnen und der Beitrag vom gleichen Konto abgebucht werden kann, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Dies betrifft vor allem Familien mit unterschiedlichem Eintrittsdatum der Familienmitglieder und späterem Nachwuchs. Bei gleichzeitiger Aufnahme aller Familienmitglieder wird automatisch der Familienbeitrag angesetzt.
Der Familienbeitrag kann nur auf Antrag für das Folgejahr gewährt werden, wenn dieser bis zum 20. Oktober in der Geschäftsstelle vorliegt. Der Antrag gilt dann auch für die folgenden Jahre, sofern die Voraussetzungen gleich bleiben; er braucht also nur einmal gestellt zu werden. Er gilt auch für nicht verheiratete Paare mit Kindern, die die gleichen Voraussetzungen wie oben erfüllen. Bei Unklarheiten erkundigen Sie sich bitte in der Geschäftsstelle.